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DIE VORTEILE ÖSTERREICHS.

 

Das österreichische Steuersystem

Die folgenden ausgewählten Aspekte des österreichischen Steuersystems stellen keine umfassende Wiedergabe der für Erwerb, Besitz und Verkauf von Anteilen relevanten steuerlichen Betrachtungen dar. Grundlage der unten stehenden Zusammenfassung ist die im September 2006 in Österreich geltende Steuergesetzgebung, vorbehaltlich danach folgender Änderungen des österreichischen Rechts einschließlich rückwirkend geltender Änderungen. Schwerpunkt dieser Zusammenfassung ist die steuerliche Behandlung der Dividenden, die die Gesellschaft künftig ausschütten kann, insbesondere der Abzugssteuer für Kapitaleinkünfte. Die einkommens- und körperschaftssteuerlichen Folgen des Verkaufs von Anteilen sowie die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Folgen der Übertragung von Anteilen durch Erbschaft oder Schenkung werden gleichfalls erörtert.

Besteuerung von Dividenden

Die von einem aus steuerlichen Gründen in Österreich ansässigen Unternehmen an seine Anteilseigner ausgeschütteten Dividenden unterliegen einer Abzugssteuer. Daher wird die Steuer vom die Dividenden ausschüttenden Unternehmen außer im Falle von Ausnahmen oder Steuerermäßigungen einbehalten. Ist der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine aus steuerlichen Gründen in Österreich ansässige natürliche Person (unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person),(Endbesteuerung), d.h. weder ist über den einbehaltenen Betrag hinaus Einkommenssteuer fällig noch müssen die Dividenden in der Einkommenssteuererklärung des Anteilseigners angegeben werden.

Ist der gültige Einkommenssteuersatz des betroffenen Anteilseigners weniger als 25%, kann der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Steuererklärung unter Berücksichtigung der erhaltenen Dividenden einreichen und die Feststellung seiner Einkommenssteuerpflicht auf Grundlage der eingereichten Einkommenssteuererklärung beantragen. Die dem Anteilseigner in Zusammenhang mit den Aktien erwachsenen Ausgaben (einschließlich Zinsaufwand) können steuerlich nicht abgesetzt werden.

Die Dividenden, die eine aus steuerlichen Gründen in Österreich ansässige Gesellschaft (unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft) von einer anderen in Österreich ansässigen Gesellschaft (unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft) erhält, sind von der österreichischen Körperschaftssteuer im Rahmen der österreichischen Beteiligungsbefreiung ausgenommen. Die einbehaltene Steuer wird auf die Körperschaftssteuer-vorschreibung gut geschrieben. Im Falle einer direkten Beteiligung von weniger als 25% am Stammkapital der Dividenden ausschüttenden österreichischen Gesellschaft fällt keine Abzugssteuer Abgesehen vom Zinsaufwand können keine dem Anteilseigner in Zusammenhang mit den Anteilen entstandenen Aufwendungen aus steuerlichen Gründen abgezogen werden.

Dividenden, die eine Privatstiftung erhält, unterliegen prinzipiell nicht der Abzugssteuer. Die Dividenden unterliegen jedoch im Rahmen einer Privatstiftung einer 12,5%-igen vorläufigen Steuer. Schüttet die Privatstiftung ihren Bezugsberechtigten Zuwendungen aus, kann die 12,5%-ige vorläufige Steuer auf die 25% Abzugssteuer angerechnet werden.

Bei natürlichen Personen oder Gesellschaften, die nicht aus Steuergründen in Österreich ansässig sind und keine österreichische Betriebsstätte haben, kann die 25%-ige Abzugssteuer im Rahmen geltenden Doppelbesteuerungsabkommen verringert werden.

Österreich hat mit mehr als 60 Ländern solche Abkommen geschlossen. In vielen dieser Abkommen ist ein verringerter Satz in Höhe von 15% auf Portfoliodividenden vorgesehen. Um in den Genuss eines reduzierten Satzes gemäß eines geltenden Steuerabkommens zu kommen, muss ein nicht-ansässiger Anteilseigner normaler Weise eine von der Steuerverwaltung seines Ansässigkeitsstaates ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung vorlegen. Die Rückzahlung der österreichischen Abzugssteuer kann unter Verwendung des Formulars ZS RD 1 (Deutsch) oder oder ZS RE 1 (Englisch) beantragt werden.  Eine Quellensteuerentlastung für Dividenden kann erfolgen, wenn die Bedingungen laut Verordnung des österreichischen Finanzministeriums vom 17. Juni , 2005 (DBA-Entlastungsverordnung, BGBl III 2005/92) erfüllt werden.  Um in den Anspruch der Quellensteuerentlastung kommen, muss der Nutzungsberechtigte der Dividenden das Formular ZS-Q1 oder ZS-Q2 ausfüllen und der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft übermitteln, wenn der Nutzungsberechtigte eine juristische Person ist. Die entsprechenden Formulare sind beim österreichischen Finanzministerium erhältlich (www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/detail.htm?FTYP=zws). Schließlich gelten im Rahmen der österreichischen Umsetzungsbestimmung für die Mutter/Tochter-Richtlinie (90/435/EEC, in der geltenden Fassung), diejenigen als abzugssteuerbefreit, die an berechtigte EG-Gesellschaften, die wenigstens ein Jahr eine Direktbeteiligung von mindestens 10% an österreichischen Dividenden ausschüttenden Gesellschaften halten, ausbezahlt werden.

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Kapitalertragssteuer

Kapitalerträge, die eine aus steuerlichen Gründen in Österreich ansässige natürliche Person aus dem Verkauf von privaten Anteilen an einer österreichischen Gesellschaft realisiert, unterliegen folgenden
Besteuerregungsregeln:

Werden die Anteile innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb (so genannte Spekulationsgeschäfte) veräußert, sind die Kapitalerträge nach dem geltenden progressiven Einkommenssteuersatz bis zu 50% zu versteuern. Für Kapitalerträge aus Spekulationsgeschäften (insgesamt) gilt eine Freigrenze von €440 pro Jahr.

Nach einer Behaltefrist von 12 Monaten unterliegen die Kapitalerträge aus dem Verkauf privater Anteile nicht mehr der österreichischen Einkommenssteuer, außer der Anteilseigner war während der letzten fünf Jahre vor dem Verkauf direkt oder indirekt mit 1% an der Gesellschaft beteiligt. In diesem Fall werden die Kapitalerträge mit dem halben durchschnittlichen Einkommenssteuersatz des Anteilseigners versteuert.

Diese Bedingungen für natürliche Personen gelten ebenfalls für Kapitalerträge, die eine Privatstiftung realisiert.

Besitzt eine natürliche Person die Anteile in Form von Betriebsvermögen, unterliegen die Kapitalerträge aus dem Verkauf der Anteile der Einkommenssteuer mit progressiven Steuersätzen bis zu 50%, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb veräußert werden. Alle anderen Kapitalerträge werden mit dem halben durchschnittlichen Einkommenssteuersatz des Anteilseigners versteuert.

Werden Anteile an einer österreichischen Gesellschaft von einer aus steuerlichen Gründen in Österreich ansässigen Gesellschaft gehalten, werden die aus dem Verkauf der Anteile realisierten Kapitalerträge mit einem Körperschaftssteuersatz von 25% versteuert.

Natürliche Personen und Gesellschaften, die nicht aus steuerlichen Gründen in Österreich ansässig sind, unterliegen der österreichischen Einkommenssteuer zur Hälfte des durchschnittlichen Einkommenssteuersatzes bis zu 50% (außer die Anteile werden innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist verkauft. In diesem Fall gilt der durchschnittliche Einkommenssteuersatz von bis zu 50% bzw. der Körperschaftssteuer von 25% nur, wenn die Anteile als einer österreichischen Betriebsstätte zurechenbare Vermögenswerte gehalten werden bzw. wenn die nicht-ansässige natürliche Person oder Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor dem Verkauf eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 1% an der Gesellschaft gehalten hat. Sind die Anteile jedoch nicht einer österreichischen Betriebsstätte zurechenbar, ist in den meisten österreichischen Besteuerungsabkommen eine Befreiung der Kapitalerträge aus dem Verkauf der Anteile von der Besteuerung in Österreich vorgesehen.

Betrug die Beteiligung innerhalb von fünf Jahren vor dem Verkauf zumindest 1% des Stammkapitals der jeweiligen Gesellschaft und unternimmt der Anteilseigner diesbezüglich Schritte, die zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts zu Gunsten anderer Länder führen (z.B. indem er seinen Wohnsitz aus steuerlichen Gründen außerhalb von Österreich verlegte), wird dies als Veräußerung betrachtet, die zu Kapitalerträgen in Höhe der Differenz zwischen Erwerbskosten und dem Verkehrswert der Anteile führt. Die Besteuerung solcher Kapitalerträge wird jedoch aufgeschoben, wenn der Anteilseigner in ein EU-Mitgliedsland oder ein berechtigtes Mitgliedsland des EWR übersiedelt. Die aufgeschobene Steuer wird beim tatsächlichen Verkauf der Anteile sowie bei Verlegung des Wohnsitzes des Anteilseigners aus steuerlichen Gründen in einen Staat, der weder ein EU-Mitgliedsland noch ein berechtigtes Mitgliedsland des EWR ist, eingehoben. Diese aufgeschobene Steuer kann jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verlust des Besteuerungsrechts Österreichs zu Gunsten anderer Länder zum Tragen kommt, effektiv nicht eingehoben werden.

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Versicherungsgesellschaften als Investoren

Bei Versicherungsgesellschaften muss darauf hingewiesen werden, dass die Mindestbesteuerung gemäß Körperschaftssteuergesetz zur Anwendung gelangen kann. Gemäß §17 Abs. 3 KStG sind zumindest 20% des steuerpflichtigen Gewinns der Versicherungsgesellschaften (vor Abzug des Vergütungssatzes für den Versicherten), der innerhalb der verschiedenen Geschäftsbereiche erwirtschaftet wird, zu versteuern. Daher könnte unter gewissen Umständen eine Besteuerung zum Tragen kommen.

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